
Zum Unterschied zwischen Marktwert, Versicherungswert und Auktionsschätzung - der Preis von Kunst
Wer sich einmal mit Kunst und dem Kunstmarkt beschäftigt hat, kann schnell verwirrt sein aufgrund verschiedener Preise, die genannt werden, je nachdem, ob es sich um einen Galeriekauf, einen Verkauf über ein Auktionshaus oder eine Versicherungsschätzung handelt.
Genau dies sind die konkreten Anwendungsfälle für die verschiedenen und teils sehr weit auseinanderliegenden Wertangaben für ein und dasselbe Kunstwerk.
Der Wert von Kunstwerken (Bildende Kunst, Antiquitäten) ist nicht fester Bestandteil eines Werkes, sondern wird ihm von außen durch den Kunstmarkt beigemessen. Zur Ermittlung des Werts muss vorab der Zweck einer Wertermittlung geklärt sein. Handelt es sich
a) um eine Erbschaft oder Schenkung, wird der Verkehrswert (auch Gemeiner Wert, Marktwert oder Fair Value genannt) ermittelt. Dies erfolgt in einem Vergleichswertverfahren. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (Quelle: https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/sachverstaendige/wertbegriffe-und-kostenbegriffe/#st_accordion_tabs_2). Die Verkaufspreise von vergleichbaren Werken für ein nach Künstler, Schaffensperiode, Technik, Qualität, Sujet, Maß, Provenienz und Erhaltungszustand vergleichbares Objekt müssen von dem/der Sachverständigen ermittelt werden durch Recherche in internationalen Preisdatenbanken und auf Händlerwebseiten. Die Gewinnmarge der verkaufenden Galerie bzw. das sog. Aufgeld des Auktionshauses sind, ebenso wie persönliche und ungewöhnliche Umstände, bei der Bewertung des Kunstwerks im Rahmen der Verkehrswertermittlung nicht zu berücksichtigen;
b) um ein Versicherungsgutachten, dann ist der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Dieser dient der Schadensfeststellung im Versicherungsfall. Der Wiederbeschaffungs- oder Versicherungswert entspricht jenem Betrag, den ein Käufer aufwenden muss, um innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit ein gleiches Kunstobjekt zu Händlerverkaufspreisen zu beschaffen, wie das beschädigte oder abhandengekommene. Der Wiederbeschaffungswert ist typischerweise höher als der Verkehrswert in der höchsten Handelsstufe, da dem Geschädigten nur ein geringer Beschaffungsaufwand zugemutet wird. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet außerdem die Transaktionskosten (z.B. Transport, Umsatzsteuer, Aufgeld bei Auktionszuschlägen, Händlermargen) (Quelle: s.o.);
c) um einen möglichen Verkauf eines Kunstwerks. In diesem Fall ist eine Auktionsschätzung die Basis einer Wertermitttlung. Eine Auktionsschätzung ist der zu erwartende Preis, den ein Werk beim Wiederverkauf über eine Auktion voraussichtlich, auf der Grundlage bisher veröffentlichter Preise, realistischerweise am Markt erzielen kann, unter Berücksichtigung der Kriterien wie in a) genannt. Privatverkäufe fließen nicht mit ein, da diese nicht in den Preisdatenbanken veröffentlicht werden.
Bei allen drei genannten Preisermittlungen müssen sämtliche wertbildende Faktoren, die den Wert eines Kunstgegenstandes beeinflussen können, gewichtet werden. Der/die Sachverständige muss prüfen:
- die Qualität des vorliegenden Werks,
- die Signatur und ggf. Datierung,
- die Marktgängigkeit (Sujet und Format),
- die Bedeutung innerhalb des künstlerischen Œuvres,
- den Erhaltungszustand,
- die Provenienz,
- die Eintragung in Werkverzeichnissen und/oder weitere bibliographische Recherchen.
Eine Werteinschätzung von Kunstwerken benötigt somit eine fundierte Kenntnis des Gesamtwerks des zu bewertenden Künstlers, der Methodik sowie das Wissen um die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Bewertungsgrundlagen je nach Zweck einer Schätzung. Eine entsprechende Aufklärung dieser Unterschiede durch den/die Sachverständige gehört zu dessen Sorgfaltspflicht, um Missverständnisse zu vermeiden.
08.01.2026
